Ärzte-Haftpflichtversicherung

Die Diskussion über die Notwendigkeit für angestellte Ärztinnen und Ärzte eine eigene Haftpflichtversicherung zu haben, hat durch ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofes eine neue Facette bekommen. Insbesondere das Thema Regressforderungen gegenüber dem Dienstnehmer wird in diesem speziellen Fall beleuchtet.

Grober Behandlungsfehler mit Folgen
Was war geschehen? Ein Facharzt für Unfallchirurgie setzt einem Patienten eine Kreuzbandersatzplastik ein. Wegen Komplikationen bei der Operation wurde für fast vier Stunden die Blutsperre aufrechterhalten. Das stellt nach einhelliger Ansicht der Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler des Operateurs dar. Als unmittelbare Folge erlitt der Patient ein Compartmentsyndrom des linken Oberschenkels mit ausgedehnten Nekrosen von Teilen der Oberschenkelmuskulatur.
Das hat eine Reihe von Folgeoperationen zur Entfernung der abgestorbenen Teile und in weiterer Folge Hauttransplantationen zur Deckung der geschädigten Weichteile erforderlich gemacht. Als mittelbare Folge des Behandlungsfehlers ist zudem die Nierenfunktion erheblich eingeschränkt, sodass eine intensivpflichtige Hämofiltration notwendig ist.

Anteilige Entschädigung gefordert
Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses, in dem der Unfallchirurg angestellt war, bezahlte bisher rund 360.000 Euro an den Geschädigten. Der Unfallchirurg beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung wurde nun vom Haftpflichtversicherer des Dienstgebers Krankenhaus aufgefordert, anteilig 180.000 Euro der Entschädigung zu begleichen. Außerdem solle er dazu verpflichtet werden, die Hälfte aller zukünftigen Schadenersatzzahlungen und Regressforderungen zu ersetzen. Das mit der Begründung, das Risiko der Tätigkeit des Arztes sei doppelt versichert gewesen Daher läge eine Doppelversicherung im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vor. Dieser Forderung wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom Jänner 2017 stattgegeben.

Was bedeutet nun Doppelversicherung: Die Voraussetzung für das Vorliegen einer Doppelversicherung ist immer, dass in zwei Versicherungsverträgen dasselbe Interesse versichert wird. Dies muss aber nicht durch dieselbe Person geschehen; Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse etwa durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Nicht die Identität der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers, sondern die Identität des versicherten Interesses begründet eine Doppelversicherung.

Überaus interessant in dieser Entscheidung ist auch die übereinstimmende Erkenntnis aller Vorinstanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof, dass das Dienstnehmerhaftungsprivileg nicht anzuwenden sei, da ja für das versicherte Interesse eine Eigenversicherung bestanden hat.

Krankenhausversicherer hat Ersatzanspruch
Somit waren dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr doppelt versichert. Beide Versicherer müssen die Ansprüche des Patienten gegenüber dem Arzt beziehungsweise dem Krankenhaus ersetzen, da beide Versicherer gemeinsam als Gesamtschuldner gelten. Die Versicherer haften somit zur gesamten Hand jeweils nach Maßgabe ihres Versicherungsvertrags.

Was bedeutet dieses Urteil für angestellte Ärztinnen und Ärzte?
Der Oberste Gerichtshof hat mit diesem Urteil nicht nur eindeutig die Leistungspflicht der Eigenversicherung des angestellten Arztes festgestellt, es wurde darüber hinaus auch das Dienstnehmerhaftungsprivileg als nicht zutreffend bestimmt. Diese Erkenntnis ist durchaus richtungsweisend, war man bisher doch oftmals der Ansicht, angestellte Ärztinnen und Ärzte seien durch die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers einerseits und durch das Haftungsprivileg andererseits ausreichend geschützt.

Der nächste Schritt in der Entwicklung der Rechtsprechung könnte durchaus die Mithaftung angestellter Ärztinnen und Ärzte unter allen Voraussetzungen – also auch ohne Vorliegen einer Doppelversicherung – bringen. Nicht zuletzt deswegen ist eine eigene Haftpflichtversicherung auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte dringend anzuraten.

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Josef Zauner, MBA, EFA®
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