Gewinnfreibetrag nutzen - Steuern sparen

Die "gewinnbringende Nachricht" für alle Selbstständigen und KMUs:
Sie können wieder begünstigt in Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter investieren!

Den Gewinnfreibetrag nach §10 EStG gewährt der Gesetzgeber Freiberuflern und Unternehmern als steuerlichen Investitionsanreiz. Für die Geltendmachung muss in begünstigte, abnutzbare Wirtschaftsgüter oder in entsprechende Wertpapiere investiert werden. 


Grundfreibetrag bis 30.000,- Gewinn mit automatischer Berücksichtigung
Die Summe aller betrieblichen Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben ergibt den errechneten jährlich zu versteuernden  Betriebsgewinn. Für Gewinne bis Euro 30.000,- steht ein, in jedem Fall von der Finanz automatisch berücksichtigter Grundfreibetrag in Höhe von 13 % zu. Eine Investition ist in diesem Fall nicht notwendig.


In Wertpapiere investieren und dabei Einkommensteuer sparen = investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Wer mehr als Euro 30.000,- Gewinn erwirtschaftet, kann mit der Anschaffung von „begünstigten“ Wirtschaftsgütern im gleichen Kalenderjahr zusätzlich Steuern sparen. Begünstigt sind zum Beispiel abnutzbare Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (zum Beispiel Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung).

Ist eine Anschaffung dieser Anlagegüter nicht erforderlich oder sinnvoll, bietet sich eine Investition in bestimmte Wertpapiere an, um auf den Steuervorteil nicht verzichten zu müssen. Dazu gehören zum Beispiel Anleihen mit mindestens 4-jähriger Restlaufzeit oder ausgewählte Investmentfonds.

 
Der Gewinnfreibetrag reduziert sich mit steigendem Gewinn und beträgt für:
- Gewinne bis zu Euro 175.000,- 13,0 Prozent
- die nächsten Euro 175.000,- 7,0 Prozent
- die nächsten Euro 230.000,- 4,5 Prozent
Für Gewinne über Euro 580.000,- steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Der maximale Gewinnfreibetrag beträgt nach dieser Staffel somit Euro 45.350,-.


Wer kann diesen Freibetrag in Anspruch nehmen?
Natürliche Personen mit ihren betrieblichen Einkünften …
• aus einem Einzelunternehmen oder
• als Gesellschafter von Personengesellschaften
• aus Land- und Forstwirtschaft
• aus selbstständiger Arbeit, wie Angehörige der freien Berufe wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ziviltechniker, Apotheker, Notare, etc.

... die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln (bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu).

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftigen Änderungen – auch rückwirkend - unterworfen sein. Für konkrete Anlageentscheidungen und individuelle steuerliche Auswirkungen wird dem Anleger empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren. Eine Veranlagung in Wertpapieren ist mit Risiken verbunden, die bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können.

Bei einer geringeren Behaltedauer als vier Jahre ab Ankauf kommt es zu einer Nachversteuerung, außer im Falle einer entsprechenden Ersatzanschaffung. Daher wird im Falle z.B. eines vorzeitigen Verkaufs bzw. vor Durchführung von Ersatzanschaffungen sowie vor einer allenfalls beabsichtigten Übertragung in das Privatvermögen nach Ablauf von vier Jahren dringend die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen.

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