Ihr Geldtransfer interessiert die Finanz

Im Zuge der Steuerreform 2015 wurde das zentrale Kontenregister in Österreich eingeführt. Darin sind alle Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Es wird beim BMF geführt und dient der Konteneinschau und dem automatischen Informationsaustausch.

Begleitend dazu sind Banken nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz auch verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten ab zumindest € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.

Überprüfung der Plausibilität
Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen ein. Dabei geht es darum, die Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge darauf hin zu analysieren, ob daraus eine allfällige Steuerhinterziehung erkennbar ist.
Kapitalabflüsse im Sinne dieser Reglung sind:
  • die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  • die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
  • die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Dabei sind Geldtransfers im Einzelbetrag ab € 50.000,– relevant, die von privaten Konten oder Depots natürlicher Personen abfließen. Wichtig: Auch außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbRs) oder vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind davon betroffen, weil diese der natürlichen Person zuzurechnen sind. Ebenso sind Umwidmungen eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto relevant.

Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde. Im Sinne einer „Anti-Missbrauchs-Regel“ werden dabei auch Zahlungen geprüft, die in einem einzelnen Vorgang hätten abgewickelt werden können und trotzdem getrennt durchgeführt worden sind.

Von der Meldepflicht nicht betroffen sind Abflüsse von Geschäftskonten und Anderkonten von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder Notaren. Auch Eigenüberträge sind nicht meldepflichtig, wenn die Übertragungen vom Eigentümer auf ein anderes eigenes Konto bei derselben Bank erfolgen. Jedoch besteht dann eine Meldepflicht, wenn die Übertragungen auf eine andere Bank (jedoch gleicher Eigentümer) oder von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto desselben Eigentümers durchgeführt wird.

Das Bundesministerium für Finanzen sammelt diese Daten wie Kontrollmitteilungen in elektronischer Form, speichert sie beim jeweiligen Steuerpflichtigen und verwendet sie bei Außenprüfungen (= Steuerprüfungen) und Nachschauen sowie zwecks allgemeiner Aufsichtsmaßnahmen.

Lassen Sie sich rechtzeitig beraten!

Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung der Unterlagen zur Darstellung der Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge.

Für Fragen dazu steht Ihnen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Dir. Dipl.-Kfm. Rudolf Bauer, PMBA
Geschäftsleiter, geprüfter Steuerberater
T: 0043 7712 / 3126 41103
M:r.bauer@privatebanking-schaerding.at

 


 


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