Erben & Vererben

Wissen Sie, welche Formvorschriften beim Testament zu beachten sind? Wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist oder wer ein Erbrecht hat und was genau das ist? Oft ist die (böse) Überraschung groß, wenn am Ende alles anders kommt, als eigentlich geplant. „Daher sollte man rechtzeitig professionellen Rat einholen um sicher zu stellen, dass der letzte Wille auch wirklich in Erfüllung geht", rät Mag. Alfred Ecker vom PRIVATE BANKING Schärding.

Erbrecht für Lebensgefährten
Für Lebensgefährten wurde ein "außerordentliches Erbrecht" eingeführt. Das heißt: Gibt es keine gesetzlichen Erben (zB Kinder) oder per Testament eingesetzten Erben, erbt automatisch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin. Aber Achtung: Voraussetzung ist, dass man mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder verheiratet war, noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.

Aufhebung des Testaments durch Scheidung
Neu ist auch, dass Testamente, die zugunsten des Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten errichtet wurden, durch die Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft automatisch aufgehoben werden. Will man das nicht, so muss man das bereits im Testament ausdrücklich festhalten.

Pflegevermächtnis
Wer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers diesen unentgeltlich gepflegt hat, wird nun im Erbrecht gesondert berücksichtigt. Voraussetzung: Man muss den Verstorbenen vor seinem Tod mindestens sechs Monate durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat gepflegt haben, ohne dafür ein angemessenes Entgelt bekommen zu haben.

Pflichtteil
Die Pflichtteilsberechtigung der Vorfahren wurde aufgehoben. Das bedeutet: Insbesondere der Pflichtteil für Eltern wurde abgeschafft. Zudem kann der Pflichtteil unter Umständen bis zu zehn Jahre gestundet werden.

Über weitere Neuerungen im Erbrecht informieren wir Sie gerne!

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